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P1 16 55

Leib & Leben

Wallis · 2018-01-08 · Deutsch VS

RVJ / ZWR 2018 215 Strafrecht – Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben - KGE (I. Strafrechtliche Abteilung) vom 8. Januar 2018, Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis und Zivilparteien c. X. und Y. - TCV P1 16 55 Fahrlässige Tötung: strafrechtliche Verantwortung für einen Lawinen- niedergang auf eine Skipiste - Die Verantwortlichen von gewinnorientierten Bergbahn- und Skiliftunternehmungen, welche gegen Entgelt Schneesportler befördern und diesen Pisten zur Ausübung des Wintersports zur Verfügung stellen, sind verpflichtet, die zur Abwehr von Natur- gefahren notwendigen und zumutbaren Vorsichts- und Schutzmassnahmen vorzu- kehren. Pisten sind zu schliessen, sobald und solange die Gefahr besteht, dass Lawinen auf diese niedergehen können (E. 3.1). - Die strafrechtliche Verantwortung innerhalb des Unternehmens richtet sich nach dessen Organisationsstruktur, also nach dem Aufgabenbereich und den Kompe- tenzen des jeweiligen Mitarbeiters. Strafbar macht sich nur, wer entweder formell nach internen Reglementen bzw. Pflichtenheften oder faktisch durch das Treffen entsprechender Entscheidungen Organstellung innehat (E. 3.1.2). Homicide par négligence : responsabilité pénale en cas d’avalanche sur une piste de ski

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

RVJ / ZWR 2018 215 Strafrecht – Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben - KGE (I. Strafrechtliche Abteilung) vom 8. Januar 2018, Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis und Zivilparteien c. X. und Y. - TCV P1 16 55 Fahrlässige Tötung: strafrechtliche Verantwortung für einen Lawinen- niedergang auf eine Skipiste

- Die Verantwortlichen von gewinnorientierten Bergbahn- und Skiliftunternehmungen, welche gegen Entgelt Schneesportler befördern und diesen Pisten zur Ausübung des Wintersports zur Verfügung stellen, sind verpflichtet, die zur Abwehr von Natur- gefahren notwendigen und zumutbaren Vorsichts- und Schutzmassnahmen vorzu- kehren. Pisten sind zu schliessen, sobald und solange die Gefahr besteht, dass Lawinen auf diese niedergehen können (E. 3.1).

- Die strafrechtliche Verantwortung innerhalb des Unternehmens richtet sich nach dessen Organisationsstruktur, also nach dem Aufgabenbereich und den Kompe- tenzen des jeweiligen Mitarbeiters. Strafbar macht sich nur, wer entweder formell nach internen Reglementen bzw. Pflichtenheften oder faktisch durch das Treffen entsprechender Entscheidungen Organstellung innehat (E. 3.1.2). Homicide par négligence : responsabilité pénale en cas d’avalanche sur une piste de ski

- Les responsables des entreprises des remontées mécaniques à but lucratif qui mettent à disposition, contre paiement, des pistes pour la pratique des sports d’hiver, sont tenus prendre les mesures nécessaires et raisonnables de prévention et de pro- tection contre les dangers naturels. Les pistes doivent être fermées, dès qu’apparaît et tant que dure le risque que des avalanches y descendent (consid. 3.1).

- La responsabilité pénale au sein de l’entreprise se détermine en fonction de son organisation, soit selon la répartition des tâches et des compétences des collabora- teurs concernés. Est punissable pénalement uniquement celui qui occupe une fonction d’organe, soit formellement selon les règlements internes ou le cahier des charges, soit de fait par la prise de décisions en la matière (consid. 3.1.2).

Sachverhalt und Erwägungen

2.1 Am 7. Dezember 2011 herrschten in Saas-Fee schlechte Wetter- verhältnisse. X., Leiter des Pisten- und Rettungsdienstes der Berg- bahnen Saas-Fee AG, nahm in seinem Büro morgens um 06.45 Uhr eine erste Lawinenbeurteilung vor. Gegen 07.10 Uhr fuhr er zusam- men mit Y., stellvertretender Rettungschef der Bergbahnen Saas-Fee AG, und weiteren Mitarbeitern mit der Seilbahn zur Bergstation Felskinn. Hier nahmen sie nach vorgängigem Neuschneefall und einer angesagten erheblichen Lawinengefahr eine Wetterbeurteilung vor. X. ging danach mit einem Mitarbeiter zur Bergstation Mittelallalin. Y.

216 RVJ / ZWR 2018 begab sich mit den anderen Mitarbeitern zum Felskinngebiet und nahm mit Hilfe der Sprengseilbahn die Sprengungen im Bereich des Stollenausgangs vor. Er liess die Ziele Nr. 1 - 5 sprengen. Nicht gesprengt wurde das Ziel Nr. 6. Um ca. 08.15 Uhr teilte er X. per Funk mit, dass die Ziele Nr. 1 - 5 gesprengt worden seien mit kleineren Lawinenniedergängen und dass er das Gebiet als sicher erachte. Gegen 09.00 Uhr gab X. das Gebiet bis Höhe Felskinn frei, ohne rückzufragen, weshalb das Ziel Nr. 6 nicht gesprengt worden sei. 2.2 Am gleichen Tag um ca. 10.45 Uhr fuhr die Schneesportlehrerin A. mit ihrem Schüler B., geb. am 9. Mai 2005, ab Felskinn auf der gleichnamigen Piste Nr. 5, als sich oberhalb der Traverse eine Lawine löste und die beiden erfasste. Y. bemerkte den Lawinenniedergang gegen 11.30 Uhr bei einer Kontrollfahrt. Er löste Alarm aus und es gelang ihm, A., deren Beine aus dem Schnee herausragten, mit der Schaufel aus den Schneemassen zu befreien. B. konnte von den inzwischen eingetroffenen Helfern erst gegen 12.22 Uhr geortet und geborgen werden. Er war stark unterkühlt und bewusstlos. Nach erfolglosen Wiederbelebungsversuchen wurde um 23.30 Uhr im CHUV in Lausanne sein Tod festgestellt. 2.3 Die Anklage wirft X. und Y. mit Hinweis auf ihre jeweilige Stellung im Sportbahnunternehmen und ihre Tätigkeit am 7. Dezember 2011 vor, die fragliche Piste ohne ausreichende Sicherheitsmassnahmen, namentlich ohne Sprengung am Zielpunkt Nr. 6, freigegeben und so den Tod von B. verursacht zu haben, weil sie diese nach den Wet- terumständen notwendige Sprengung, welche die Unfalllawine verhin- dert hätte, unterlassen und die Piste dennoch im Wissen um die erhebliche Lawinengefahr geöffnet hätten. Das Bezirksgericht sprach die beiden Beschuldigten im Sinne der Anklage schuldig, wobei es sich bei seinem Schuldspruch im Wesentlichen auf das Gutachten des WSL-Instituts für Schnee- und Lawinenforschung SLF, Davos, stützte (vgl. dazu nachstehende E. 2.5.2). Y. rügt in seiner Berufung (…) eine falsche Rechtsanwendung, weil er keine Garantenstellung inne gehabt und keine Sorgfaltspflichtverletzung begangen habe. (…) 2.5.2 Im Auftrage der Staatsanwaltschaft erstellte Dr. S., WSL-Institut für Schnee- und Lawinenforschung SLF Davos, unterstützt durch einen weiteren WSL-Mitarbeiter, ein Gutachten zum Lawinenniedergang, welches er am 30. April 2015 ergänzte. Der Experte gelangte darin im

RVJ / ZWR 2018 217 Wesentlichen zum Schluss, dass sich die Lawine im Anrissgebiet A, dort wo sich auch das Sprengziel Nr. 6 befinde, gelöst haben müsse. (…) 2.5.2.1 Es trifft zu, dass der Experte nicht mit absoluter Sicherheit zu bestätigen vermochte, dass die fragliche Lawine im Gebiet A ange- brochen ist. Einerseits war die Anrissstelle aufgrund der dazwischen durch die Verantwortlichen der Schneesportbahnen vorgenommenen zusätzlichen Sprengungen visuell nicht mehr zuverlässig zu bestim- men. Anderseits ist ein absoluter Nachweis auch im Bereich der Natur- wissenschaften oftmals nicht zu erbringen. Entsprechend war der Gutachter bei der Wahl seiner Formulierungen vorsichtig und zurück- haltend. Er hat aber mit einlässlicher, nachvollziehbarer und aus Sicht des Kantonsgerichts schlüssiger Begründung dargelegt, weshalb die Lawine nicht aus dem Gebiet B, wie von den beiden Beschuldigten geltend gemacht, niedergegangen sein kann. Er bezog sich hierbei auf die konkrete Geländekonfiguration und die vorhandene Schneemenge, welche er vor Ort, aber auch gestützt auf die meteorologischen Unter- lagen der automatischen Messstationen, ermittelte. Gestützt darauf konnte er einen Lawinenniedergang aus dem Gebiet B praktisch aus- schliessen. Diese Variante erachtete er kaum als möglich, wohingegen sämtliche Parameter für eine Lawinenauslösung im Gebiet A spre- chen. Die Einwände der beiden Beschuldigten dazu nahm er zur Kenntnis, verwarf sie aber gestützt auf die gegebenen objektiven Ele- mente. Für das Kantonsgericht besteht daher kein vernünftiger Zweifel daran, dass sich die Lawine aus dem Anrissgebiet A löste. 2.5.2.2 Ebenfalls aus dem Gutachten ergibt sich ohne unüberbrück- bare Zweifel, dass die damalige Lawinensituation vor der Öffnung der Piste eine Sprengung des Zieles Nr. 6 verlangt hätte, dass der Sprengerfolg im Ziel Nr. 5 dazu ebenso wie das Bauchgefühl der Beschuldigten sowie deren Erfahrung keine verlässlichen, insbeson- dere gegenteiligen Rückschlüsse erlaubten, dass eine Sprengung des Zieles Nr. 6 die Lawine im Gebiet A ausgelöst hätte, so dass danach keine Lawine auf die Piste niedergegangen und der Knabe somit nicht zu Tode gekommen wäre. Das Kantonsgericht erachtet die diesbe- züglichen Einschätzungen des Experten, welcher sich auf verschie- dene Unterlagen wie Lawinenbulletins und automatische meteorolo- gische Erhebungen sowie eigene Untersuchungen am Tag nach dem Unfall stützt, für schlüssig.

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3. Die rechtlichen Ausführungen des Bezirksgerichts zur fahrlässigen Tötung in E. 3.1.1 des angefochtenen Urteils sind zutreffend, so dass grundsätzlich darauf verwiesen werden kann. 3.1 Ein fahrlässiges Erfolgsdelikt kann auch durch Unterlassen verübt werden. Voraussetzung dafür ist eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) und die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen (ZWR 2003 S. 319 f.). Die Garant- enstellung wird insbesondere durch die Verantwortlichkeit für die Sicherung oder Überwachung von bestimmten Gefahrenquellen begründet. Als formelle Entstehungsgründe kommen in Frage Gesetz und Vertrag, sofern sie die Pflicht zur Abwendung der Gefahr bein- halten, ferner freiwillig begründete Gefahrengemeinschaft und voran- gegangenes gefährdendes Tun (Ingerenz) (BGE 134 IV 255 E. 4.2.1). Der (hypothetische) Kausalzusammenhang zwischen Unterlassung und Erfolg ist dann anzunehmen, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre (BGE 117 IV 130 E. 2a; 116 IV 182 E. 4, je mit Hinweisen). Die Abgrenzung zwischen Begehungs- und Unterlas- sungsdelikt gestaltet sich nicht immer einfach. Nach dem Subsidiari- tätsprinzip gilt ein Verhalten dann als Handeln und nicht als blosses Unterlassen, wenn es ein aktives Tun beinhaltet, welches das Risiko, das in den Erfolg umschlug, herbeiführte oder steigerte (und nicht nur nicht verminderte). So ist etwa eine sorgfaltspflichtwidrige Weisung des Chefs an den ihm unterstellten Arbeiter, deren Befolgung zum Erfolgseintritt führt, als Begehungsdelikt zu qualifizieren (vgl. BGE 129 IV 121 f. E. 2.2, 2.3 und 2.4 mit Hinweisen auf Lehre und Recht- sprechung). Nach der Rechtsprechung sind die Verantwortlichen der Bergbahn- und Skiliftunternehmungen, welche Pisten erstellen und diese für den Skilauf öffnen, verpflichtet, die zur Gefahrenabwehr zumutbaren Vorsichts- und Schutzmassnahmen vorzukehren (BGE 130 III 193 E. 2.2; Bundesgerichtsurteil 6B_925/2008 vom 9. März 2009 E. 1.1). Diese Verkehrssicherungspflicht verlangt, dass Pisten zu schliessen sind, sobald die Gefahr besteht, dass Lawinen auf diese niedergehen können. Wird berufsmässig aus einem gefährlichen Unternehmen Gewinn erzielt, ist der Verantwortliche dabei streng zu beurteilen und sind an seine Verkehrssicherungspflichten hohe, wenn auch mit Rücksicht auf die Eigenart des alpinen Geländes nicht überspannte Anforderungen zu stellen (Padrutt, Grenzen der Siche- rungspflicht für Skipisten, ZStrR 103/1986 S. 386 f.). Der Skifahrer auf einer gepflegten Skipiste darf wesentlich höhere Anforderungen in

RVJ / ZWR 2018 219 Bezug auf Schutz vor alpinen Gefahren stellen als auf einer nur markierten, nicht aber gespurten und unterhaltenen Abfahrt (Gerber, Strafrechtliche Aspekte von Lawinen- und Bergunfällen, 1979, S. 184; zum Ganzen s. BGE 138 IV 124 E. 4.4.5). 3.1.1 Wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits festgehalten wurde, hätten die Verantwortlichen der Bergbahnen Saas-Fee AG die Unfallpiste ohne vorgängige Sprengung des Zieles Nr. 6 nicht öffnen dürfen. Es war voraussehbar, dass eine Lawine aus dem Anrissgebiet A spontan abgehen und die Piste erreichen könnte. Die Schneesport- lehrerin A. und ihr Schüler B. befuhren eine markierte, präparierte und offene Piste. Sie durften erwarten, auf dieser keiner Lawinengefahr ausgesetzt zu sein. Bei ordnungsgemässer vorgängiger Sprengung wäre denn auch keine Lawine auf die Piste niedergegangen, die beiden Schneesportler wären nicht verschüttet und der Knabe nicht getötet worden. Der Straftatbestand der fahrlässigen Tötung ist damit im Grundsatz erfüllt. 3.1.2 Näher zu prüfen ist, wer innerhalb der Seilbahnunternehmung die Verantwortung dafür trug, wer also als Garant für den tödlichen Unfall einzustehen hat. Die Zuweisung strafrechtlicher Verantwortlich- keit in Unternehmen richtet sich nach deren Organisationsstruktur. Mitarbeitern kommt eine Garantenstellung nur im Rahmen ihres Aufgabenbereichs zu und nur insoweit, als ihnen auch die entspre- chenden Kompetenzen delegiert sind. Entscheidend sind die tatsäch- liche Herrschaft über und die Verantwortung für die Gefahrenquelle (Bundesgerichtsurteil 6B_405/2013 vom 19. Mai 2014 E. 1.3.2; BGE 120 IV 300 E. 3d/bb). 3.1.2.1 X. war laut Pflichtenheft der Saas-Fee Bergbahnen AG Leiter des Pisten- und Rettungsdienstes. In dieser Funktion benötigte er den eidgenössischen Fachausweis C als Fachmann des Pisten- und Rettungsdienstes und den Sprengausweis B. Er war verantwortlich für die Organisation und Durchführung eines reibungslosen Pisten- und Rettungsdienstes. Seine Aufgabe beinhaltete unmittelbar die Sicher- heit und Gesundheit der Schneesportler bzw. Anlagenbenutzer. Zu seinen Pflichten zählte namentlich der Pisten-, Spreng- und Lawinen- dienst. Im Rahmen des Pistendienstes trug er die Verantwortung für die Sicherung des Geländes bei Pisten, die Öffnung und Offenhaltung der markierten Schneesportabfahrten und der Ergreifung der notwen- digen Massnahmen und Vorkehrungen der Pisten bei Lawinengefahr.

220 RVJ / ZWR 2018 Im Lawinen- und Sprengdienst zeichnete er sich verantwortlich für die Lawinensicherung und künstliche Auslösung sowie die Bekanntgabe der Lawinengefahr mit den zu treffenden Massnahmen. Spezielle Aufgaben durfte er seinem Stellvertreter übertragen. Bei seiner Abwe- senheit konnte er durch einen von ihm und dem Geschäftsführer bestimmten Mitarbeiter vertreten werden. Er war direkt dem Geschäftsführer unterstellt und ihm unterstanden alle Mitarbeiter des Pisten- und Rettungsdienstes. Bereits aus diesem Pflichtenheft ergibt sich, dass X. als oberster Chef des Pisten- und Rettungsdienstes der Hauptverantwortliche für die Pistensicherheit, inkl. Lawinen- und Sprengdienst, und für die Öffnung bzw. Schliessung der markierten Pisten war. Er hat in seinen Aus- sagen denn auch eingeräumt, dass er für die Sprengungen und die Pistenöffnung die Oberverantwortung trug und dass letztlich er der- jenige war, der die Piste freigegeben hat. Er wurde damit erst- instanzlich zu Recht im Sinne der Anklage schuldig gesprochen. 3.1.2.2 In seinem Pflichtenheft wird der Berufungskläger Y. als „Stv. Leiter Rettungsdienst“ angeführt, welcher dem Leiter Rettungsdienst unterstellt ist und bei dessen Abwesenheit nach dessen Pflichtenheft die Verantwortung für die Abteilung Rettungsdienst mit dessen Per- sonal übernimmt. Untergebene Mitarbeitende werden ansonsten keine genannt. Allgemein werden Aufgabenbereiche als Patrouilleur angegeben wie der Unterhalt und die Pflege der Piste, deren Schutz vor alpinen Gefahren und Hindernissen und Gefahrenstellen, die Rettung von Personen sowie der Ordnungsdienst. Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht werden wiederum die Sicherung von Pisten vor alpinen Gefahren und Hindernissen sowie Gefahrenstellen erwähnt, wobei die Pisten in Absprache mit dem Vorgesetzten oder dessen Stellvertreter u.a. bei Lawinengefahr geschlossen und nur in Absprache mit dem Vorgesetzten oder dessen Stellvertreter geöffnet werden könnten. Bei den Lawinensprengungen ist vorgesehen, dass der Patrouilleur mit der entsprechenden Ausbildung die Sprengungen nach Anweisung des Vorgesetzten selbständig durchführt und lücken- los ein Sprengprotokoll führt. Am Unfalltag war der direkte Vorgesetzte des Berufungsklägers, d.h. der Leiter des Rettungsdienstes, abwesend. Der Berufungskläger war folglich für den Rettungsdienst verantwortlich. Die Lawinensicherung fällt indessen gerade nicht in diesen Bereich. Zwar war der Beru-

RVJ / ZWR 2018 221 fungskläger als ausgebildeter Sprengspezialist im Gebiet Felskinn für die Sprengungen zuständig und für deren ordnungsgemässe Ausfüh- rung verantwortlich, X. hatte ihn hier mit dem entsprechenden Auftrag zusammen mit weiteren Mitarbeitern zurückgelassen, und faktisch entschied er vor Ort, zuerst die Ziele Nr. 1-4 und alsdann noch das Ziel Nr. 5 zu sprengen bzw. auf eine Sprengung des Zieles Nr. 6 zu ver- zichten. Die Freigabe der Piste lag alsdann aber laut Pflichtenheft nicht in seiner Kompetenz, sondern in jener seines Vorgesetzten. Der Umstand, dass sein direkter Vorgesetzter am fraglichen Tag nicht anwesend war, bedeutet nun aber nicht, dass diese Kompetenz ohne weiteres auf ihn übergegangen wäre. Denn laut Pflichtenheft erschöpfte sich seine Stellvertretung in diesem Fall auf die Abteilung Rettungsdienst. Mithin war der Berufungskläger laut internem Organi- gramm nicht zuständig für die Schliessung und Öffnung der Pisten bei Lawinengefahr. In diesem Sinne hatte er keine formelle Organstellung. Zu prüfen bleibt, ob er faktisch eine Organstellung innehatte. Dafür spricht, dass er vor Ort die weiteren Mitarbeiter führte, die Entschei- dung traf in Bezug auf die Sprengziele und sich daselbst eine Meinung bildete über die Notwendigkeit der Anzahl Sprengungen bzw. der dadurch erzielten Sicherheit der Piste. Die fragliche Piste gab er jedoch trotz seiner Beurteilung, dass diese nun sicher sei, für die Schneesport- ler nicht frei. Vielmehr berichtete er über die durchgeführten Sprengun- gen - die gesprengten Ziele und das nicht mehr angegangene Spreng- ziel - sowie über seine Einschätzung der Pistensicherheit danach dem X., der als Leiter des Pisten- und Rettungsdienstes und Oberverant- wortlicher des Lawinen- und Sprengdienstes letztlich das Sagen hatte. Denn dieser war es, der schlussendlich die Piste zur Nutzung freigab. Mithin hat der Berufungskläger insoweit den Dienstweg gemäss Pflich- tenheft eingehalten und seinem Vorgesetzten rapportiert, damit dieser entscheiden konnte. Folglich hat der Berufungskläger wohl bei den Sicherungsvorkehrungen mitgewirkt und seinem Vorgesetzten über die Sprengungen, deren Erfolg sowie über seine persönliche Einschätzung der Gefahren- bzw. Sicherheitslage berichtet, ihm also wesentliche Entscheidungsgrundlagen geliefert, selbst aber keinen Entscheid gefällt. Er handelte somit auch faktisch nicht als Organ. Mangels Organstellung ist der Berufungskläger in Gutheissung seiner Berufung vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freizusprechen.